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Reisebedingungen der Firma Nature Trekking, Armin Bischoff

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Nature Trekking, Armin Bischoff, nachfolgend „NT“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1.      Geltungsbereich der Reisebedingungen; Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Diese Reisebedingungen gelten, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sowohl für Pauschalangebote als auch für alleinstehende Reiseleistungen, insbesondere alleinstehende Wohnmobilvermietungen durch NT. Ggf. werden solche Einzelreiseleistungen also nach Maßgabe dieser Reisebedingungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts angeboten. Soweit der Kunde durch die Anwendung des Pauschalreiserechts und dieser Reisebedingungen rechtlich benachteiligt werden sollte, gelten die jeweils einschlägigen allgemeingesetzlichen Bestimmungen.

1.2. Jede nachstehende Bezugnahme auf die Begriffe „Reise“ und „Pauschalreise“ erfasst daher sowohl Pauschalreisevertragsleistungen als auch Einzelreiseleistungen.

1.3. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von NT und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von NT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von NT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von NT zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von NT herausgegeben werden, sind für NT und die Leistungspflicht von NT nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von NT gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von NT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von NT vor, an das NT für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit NT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist NT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von NT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4. Für die Buchung, die mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde NT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch NT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird NT dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.5. Bei telefonischen Buchungen gilt:

a) NT nimmt für den Kunden eine für NT verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Kunden ein Buchungsformular, die Reisebedingungen, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen inklusive Formblätter, zu.

b) Übermittelt der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, postalisch oder per Fax) die das ausgefüllte Buchungsformular (Anmeldung) an NT, kommt der Pauschalreisevertrag entsprechend der Ziffer 1.4. zustande.

c) Geht innerhalb der Wochenfrist bei NT keine Anmeldung ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für NT und den Kunden.

1.6. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von NT erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von NT im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde NT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. NT ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von NT beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. NT wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.7. NT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit NT Verträge über Einzelleistungen abgeschlossen werden, bei denen NT nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden ist.

2.      Bezahlung

2.1. NT und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, maximal € 500 pro Person bzw. pro Wohnmobil oder Pkw. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl NT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist NT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.      Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von NT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind NT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. NT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von NT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von NT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber NT den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte NT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.      Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. Soweit von NT nur eine Einzelreiseleistung, z.B. Wohnmobilvermietung, als Pauschalreise angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 nicht.

4.2. NT behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern NT den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.2.a) kann NT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

n Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann NT vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

n Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann NT vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für NT verteuert hat.

4.5. NT ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.2. a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für NT führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von NT zu erstatten. NT darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die NT tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. NT hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von NT gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von NT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.      Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber NT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert NT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann NT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von NT zu vertreten ist. NT kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von NT unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. NT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgende Ziffer b) fallen

  •  bis zum 30. Tag vor Reiseantritt            10 %
  • nab dem 29. Tag vor Reiseantritt           25 %
  • ab dem 21. Tag vor Reiseantritt            50 %
  • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt            60 %
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt              70 %
  • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise           90 % des Reisepreises;

b) Reisen mit Mietwagen und Campmobile, Vermietung von Wohnmobilen und Kfz

  •  bis zum 30. Tag vor Reiseantritt            20 %
  •  ab dem 29. Tag vor Reiseantritt            35 %
  • ab dem 21. Tag vor Reiseantritt            50 %
  • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt            75 %
  • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise            90 % des Reisepreises;

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NT nachzuweisen, dass NT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von NT geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. NT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit NT nachweist, dass NT wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist NT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Ist NT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat NT unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von NT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie NT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.      Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Ortes der Fahrzeugübernahem, der Fahrzeugart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil NT keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann NT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 30 pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.      Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung NT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. NT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8.      Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. NT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von NT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) NT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) NT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von NT später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

9.      Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. NT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von NT nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von NT beruht.

9.2. Kündigt NT, so behält NT den Anspruch auf den Reisepreis; NT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die NT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10.    Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat NT oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von NT mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Wohnmobilen oder Kfz bestehen, finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 10.3.b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 10.3.a), c) und d), sowie 10.4. in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.

10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit NT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von NT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Fahrzeugmängel sind unverzüglich der örtlichen Agentur anzuzeigen. Ist ein Vertreter von NT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an NT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von NT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von NT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von NT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde NT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von NT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und NT können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich NT, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11.    Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von NT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. NT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von NT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

11.3. NT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von NT ursächlich geworden ist.

12.    Leistungserbringung, Kaution und Versicherung bei Wohnmobil- und Kfz- Reisen

12.1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell, sondern nur auf ein Fahrzeug der in der jeweiligen Reiseausschreibung angegebenen Kategorie.

12.2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Ziff. 4 dieser Bedingungen.

12.3. Der Reisepreis bei Reisen mit Wohnmobilen umfasst eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist je nach Wagentyp unterschiedlich, und kann durch eine Zusatzversicherung verringert werden. Der Selbstbehalt wird in der jeweiligen Ausschreibung und Buchungsbestätigung ausgewiesen.

12.4. Die Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vom Fahrer des Fahrzeugs vorsätzlich herbeigeführt wurde.

12.5. NT schließt für Sie bei Wohnmobilen und 4×4-Fahrzeugen obligatorisch eine Versicherung zur Haftungsverringerung ab, sofern Sie im Anmeldeformular nicht ausdrücklich vermerken, dass Sie dies nicht wünschen. Dadurch verringert sich Ihre Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten für diese Versicherung betragen zwischen 8.-€ und 30.-€ pro Tag und sind im bestätigten Mietpreis nicht enthalten.

12.6. Der Reisepreis für Wohnmobil- bzw. Pkw- Reisen beinhaltet alle Steuern und eine Flughafentransfer in Johannesburg, Kapstadt, Durban und Harare zur Anmietstation, die Gebühr für die Endreinigung sowie die Mitgliedschaft im Automobilclub Südafrika/Namibia. Nicht im Reisepreis eingeschlossen sind die Benzinkosten und eine Insassenversicherung. NT weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Insassenversicherung auch vor Ort nicht abgeschlossen werden kann.

12.7. Bei der Fahrzeugübernahme ist vor Ort eine Kaution in Abhängigkeit der abgeschlossenen Versicherung zu hinterlegen. Der genau Betrag der Kaution wird in der Buchungsbestätigung mitgeteilt. Ist eine Versicherung zur Haftungsverringerung abgeschlossen, verringert sich der Kautionsbetrag entsprechend. Die jeweilige Kaution kann mittels Kreditkartenabzug oder als Bargeld hinterlegt werden. Der Kautionsbetrag wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs ohne Abzug erstattet.

13.    Durchführung von Fahretappen bei Kfz-Reisen mit Reiseführer

  • Die Fahretappen der Reise entsprechen jeweils der gültigen Ausschreibung. Sie erfolgen in der eigenen Verantwortung des Kunden, auch wenn ein Begleitfahrzeug von NT mitfährt oder im Rahmen einer Etappe in der Kolonne gefahren wird.
  • Die auf öffentlichen Straßen zurückgelegten Fahretappen legt der Kunde eigenständig zurück. Die Fahretappen erfordern deshalb ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.
  • Den Anweisungen des Reiseleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Es bleibt dem Reiseleiter vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Kunden, nach deren fahrtechnischen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der NT obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
  • Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen der Fahretappen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Kunden.

14.    Voraussetzungen zur Fahrzeugüberlassung, Fahrzeugübernahme

14.1. Das Führen eines Fahrzeuges bei allen Reisen mit Fahrzeugnutzung durch den Kunden, ist nur Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis und einem Mindestalter von 21 Jahren sowie einem Höchstalter von 75 Jahren gestattet. Die Kunden müssen seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.

14.2. Der Fahrer muss im Besitz eines gültigen deutschen und internationalen Führerscheins sein.

14.3. Zur Fahrzeugnutzung ist nur der jeweils im Anmeldeformular und in der Buchungsbestätigung als Fahrer angegebene Kunde berechtigt, nicht etwaige Begleitpersonen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass jede Missachtung dieser Voraussetzung den Versicherungsschutz für das Fahrzeug gefährden könnte.

14.4. Jede Überlassung des Fahrzeugs an Dritte oder nicht im Anmeldeformular bzw. der Buchungsbestätigung aufgeführte Teilnehmer, ist untersagt. Der Fahrer haftet für alle Schäden, die durch die Nutzung durch einen unberechtigten Fahrer entstehen.

14.5. Der Kunde wird sich bei Fahrzeugübernahme vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugen (Gegenzeichnung des Übergabeprotokolls). Beanstandungen des Fahrzeugs hat der Kunde unverzüglich zu melden.

14.6. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die gesamte Ausrüstung des Fahrzeugs anhand der ihnen übergebenen Checkliste vor der Fahrzeugübergabe zu überprüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

15.    Besondere Obliegenheiten des Fahrzeugführers, Ausschluss von der Fahrzeugführung

15.1. Es obliegt dem Kunden, sein fahrerisches Können und seine körperliche sowie gesundheitliche Verfassung vor Abschluss des Vertrages und vor der Teilnahme an den Reisebestandteilen mit eigener Fahrzeuglenkung zu überprüfen. NT ist zu einer medizinischen Untersuchung des Kunden im Hinblick auf seine allgemeine Fahrtauglichkeit nicht verpflichtet.

15.2. Die Fahrer sind verpflichtet, während der Fahrten stets die erforderlichen Fahrerlaubnisunterlagen gem. Ziffer 14.2. mitzuführen.

15.3. Die Teilnehmer sind insgesamt während der vereinbarten Nutzungsdauer des Fahrzeugs für dessen Wartung verantwortlich. Sie sind insbesondere verpflichtet, Wasser‑ und Ölstand sowie Batterie und Reifendruck zu überprüfen.

15.4. Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl müssen innerhalb von 24 Stunden der Polizei und der örtlichen Agentur von NT gemeldet werden.

15.5. Sollten Reparaturen am Fahrzeug notwendig werden, so sind die Teilnehmer verpflichtet, zuerst die Zustimmung der Agentur von NT einzuholen. Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzug ist. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich für Reparaturen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu lassen. Bei Vorlage dieser Rechnung werden die Reparaturkosten von der Agentur erstattet.

15.6. Die Teilnehmer, insbesondere der Fahrer, sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Vorschriften für den Straßenverkehr sowie die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Dem Fahrer ist das Lenken des Fahrzeugs nach Alkoholgenuss, ungeachtet nationaler oder internationaler Promille-Grenzen grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für andere berauschende Mittel.

15.7. Bei Kfz-Reisen mit Reiseleiter, sind dessen Anweisungen Folge zu leisten. Der Fahrer hat das Fahrzeug so zu führen, dass keine Gefahr für Insassen oder Dritte besteht. Für die Verletzung von Fahrzeuginsassen aufgrund von Fahrfehlern des Fahrzeugführers haftet allein dieser.

15.8. Der Reiseleiter entscheidet über die Eignung des Kunden zum Führen des auf der Reise bereitgestellten Kfz und darf nach seiner Einschätzung ungeeignete Kunden zu jedem Zeitpunkt von der Fahrzeugführung ausschließen.

15.9. Fahrzeuge dürfen nur nach Absprache, und ausgestellter Erlaubnis, in Nachbarstaaten gefahren werden. Ausdrücklich untersagt ist jedoch das Fahren der Fahrzeuge in den Staaten Angola, Malawi. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge in diesen Ländern nicht versichert sind.

15.10. Der Kilometerzähler des Fahrzeugs dient der genauen Aufzeichnung von zurückgelegten Entfernungen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine etwaige Fehlfunktion oder einen Ausfall des Kilometerzählers sofort der örtlichen Agentur mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich eine Manipulation an der Verplombung, so ist NT berechtigt, durch ihre örtliche Agentur die zurückgelegten Kilometer nach billigem Ermessen zu schätzen und die Kilometervergütung zu bestimmen. Die Bestimmung durch NT oder ihre Agentur ist unwirksam, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht. Die Beweislast hierfür liegt beim Teilnehmer.

15.11. Die Teilnehmer dürfen das Fahrzeug nicht zu entgeltlichen Beförderungszwecken weder von Fahrgästen noch von Waren nutzen. Gleichfalls ist das Abschleppen oder Ziehen eines anderen Fahrzeugs einschließlich Wohnwagen oder Anhänger untersagt. Waren illegaler Art dürfen nicht transportiert werden. Es ist nicht gestattet, das Kfz für Motorsportveranstaltungen zu verwenden. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Gebiete befahren werden, die entsprechend den Anweisungen und Bestimmungen der örtlichen Polizei oder von Sicherheitskräfte wegen auftretenden zivilen Unruhen als bedenklich eingestuft werden.

15.12. Die Teilnehmer sind verpflichtet, das Fahrzeug bei Nichtgebrauch ordentlich zu verschließen. Im Falle eines Defekts darf das Fahrzeug nur unter Bewachung oder anderweitig sicher verwahrt abgestellt, bzw. zurückgelassen werden.

15.13. Den Teilnehmern ist es untersagt, irgendwelche dritten Personen, die nicht Vertragspartner von NT sind, mit dem Fahrzeug gefälligkeitshalber oder gegen Entgelt zu befördern.

16.    Rückgabe des Kfz

16.1. Die Teilnehmer sind verpflichtet, das Fahrzeug vollständig mit allen Ausrüstungsgegenständen und Dokumenten, die ihnen ausgehändigt wurden, zum vereinbarten Termin zurückzugeben.

16.2. Die Teilnehmer sind verpflichtet, das Fahrzeug mit einem sauberen Zustand des Innenraums zu übergeben. Ist das Fahrzeug übermässig verschmutzt, wird ein Reinigungsentgelt vor Ort erhoben.

16.3. Beanstandungen des Zustands des Kfz im Vergleich zum Übergabeprotokoll zu Beginn der Überlassung, werden durch NT in einem Zustandsprotokoll festgehalten. NT behält sich vor, vom Kunden anfallende Reparaturkosten aufgrund von durch den Kunden verursachte Schäden, zu verlangen.

16.4. Bei einer Überschreitung der Nutzungsdauer besteht kein Versicherungsschutz.

16.5. Gibt der Kunde das Kfz nicht rechtzeitig zurück, kann NT für die Dauer der Vorenthaltung des Kfz eine angemessene Entschädigung verlangen.

17.    Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

17.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber NT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

17.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondre Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Wohnmobilen oder Kfz bestehen, gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.

18.    Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

18.1. NT informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

18.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist NT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald NT weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird NT den Kunden informieren.

18.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird NT den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

18.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von NT oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von NT einzusehen.

19.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

19.1. NT wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

19.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn NT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

19.3. NT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde NT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass NT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

20.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

20.1. NT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass NT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für NT verpflichtend würde, informiert NT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. NT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

20.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und NT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können NT ausschließlich am Sitz von NT verklagen.

20.3. Für Klagen von NT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von NT vereinbart.

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Stuttgart | München, 2018 – 2019

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 Reiseveranstalter ist:

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Vertretungsberechtigter Inhaber: Armin Bischoff
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